Briefbogen vom Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zum Briefbogen vom Arbeitszeugnis:

Briefbogen vom Arbeitszeugnis (5 Urteile)

(5) Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden.
- LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98

(4) Das Arbeitszeugnis muß mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Ein Zeugnis ist nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel versehen ist.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92

(3) Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.
- LAG Hamburg 7.9.1993 - 7 Ta 7/93

(2) Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist. Das Arbeitszeugnis muß mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sein muß.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92

(1) Hat ein leitender Mitarbeiter, der dem Vorstand direkt unterstellt ist, Anspruch darauf, daß der Vorstandsvorsitzende das Zeugnis persönlich unterzeichnet, so folgt daraus zugleich, daß das Zeugnis auch auf einem Bogen ausgestellt wird, der üblicherweise vom Vorstandsvorsitzenden für wichtige Urkunden dieser Art verwendet wird. Das ist in diesem Falle nicht ein normaler Geschäftsbogen, der für die übliche tägliche Geschäftskorrespondenz benutzt wird, sondern ein Vorstandsbogen.
- ArbG Köln 5.1.1968 - 2 Ca 391/64

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